Flugverspätungen scheinen zumindest bei einigen Fluggesellschaften inzwischen an der Tagesordnung zu sein.
Immer wieder kommt es zu nicht unerheblichen Verspätungen bei Flügen durch airberlin, sunexpress und smallplanet, um nur drei Airlines beispielhaft zu nennen.
Kaum zu glauben, aber es gibt sogar Flugverspätungen von mehr als 30 Stunden, so z.B. bei einem Flug von Paderborn nach Kreta mit smallplanet im Juni 2017.
Nicht immer werden die Fluggäste über Ihre Rechte, die sog. Fluggastrechte, frühzeitig und ausreichend aufgeklärt, obwohl die Fluggesellschaften hierzu gesetzlich verpflichtet sind.
Bei größeren Verspätungen hat der Fluggast Anspruch gegenüber der Airline auf Verpflegung, Getränke und teilweise sogar auf eine Hotelübernachtung. Daneben gibt es auch Schadensersatz in Form einer Geldentschädigung für die Flugverspätung. Bei Pauschalreisen hat der Urlauber auch einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter. Letzteren aber nicht zusätzlich, da eine Anrechnung von Ansprüchen gegen Airline und Reiseveranstalter erfolgt. Bei einer günstigen Pauschalreise ist meistens die Entschädigung der Fluggesellschaft so hoch, daß sich eine Geltendmachung gegenüber dem Reiseveranstalter nicht lohnt. Man muß immer den konkreten Einzelfall und mögliche Ansprüche prüfen und vergleichen.
Grundlegend gibt es verschiedene Möglichkeiten, Schadensersatz -also Geld- bei Verspätung oder Annulierung eines Fluges von der Fluggesellschaft zu erhalten.
Diese unterscheiden sich letztlich im Hinblick auf Kosten oder Kostenrisiko für die Geltendmachung der Ansprüche und insoweit auch hinsichtlich des zu erwartenden Auszahlungsbetrages.
Möglichkeit 1:
Sie können außergerichtlich, damit völlig kostenfrei (bis auf eigene Kosten für Porto o.ä.) die Fluggesellschaft selbst anschreiben. Reagiert diese nicht, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie ein gerichtliches Verfahren durchführen möchten oder nicht. In der Regel benötigten Sie aufgrund des niedrigen Streitwertes (das ist der Betrag, den Sie verlangen) keinen Rechtsanwalt. Sie müssen dann aber Gerichtskosten zumindest verauslagen und -sollten Sie verlieren- diese ebenso tragen wie die Kosten eines gegnerischen Anwaltes und Ihres eigenen Anwaltes, falls Sie verlieren. Gewinnen Sie, trägt der Gegner die Kosten.
Möglichkeit 2:
Sie beauftragen entsprechende Internet-Anbieter (Fluggastportale) mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche, dafür fallen in der Regel ca. 25 % zuzüglich Mehrwertsteuer an Kosten an, die die Anbieter dann von Ihrem Entschädigungsbetrag in Abzug bringen, bleiben also maximal ca. 70 % der eigentlichen Entschädigungssumme für Sie. Das Risiko tragen Sie, falls der Gegner nicht zahlen muß bzw. nicht zahlt.
Möglichkeit 3:
Sie beauftragen z.B. eine Firma wie EUflight, die sicherste Variante hinsichtlich des Ihnen verbleibenden Betrages, da Ihnen die Forderung -ebenso wie das Durchsetzungsrisiko- quasi abgekauft wird.
Regelmäßig ist das Risiko nach diesseitiger Auffassung eher als gering einzustufen, so daß Sie eigentlich relativ viel Geld von vornherein verschenken.
Nur so kann natürlich auch das Geschäftsmodell von Firmen funktionieren, die das Risiko (wie gering es tatsächlich auch sein mag) voll übernehmen und einen Auszahlungsbetrag garantieren. Das lohnt sich für den Anbieter nur, wenn in der überwiegenden Zahl der Fälle etwas übrig bleibt, die Fluggesellschaft also zahlt.
Daraus ergibt sich, dass das Risiko in der Masse der Fälle so gering ist, dass sich dieses Geschäftsmodell lohnt.
Der Preis für die Ihnen angebotene Bequemlichkeit und das übernommene „Risiko“, wenn man es so noch nennen möchte, ist sehr beachtlich. So übernimmt EUflight nach diesseitiger Kenntnis das Risiko und garantiert eine (Rest-) Zahlung für 35% zuzüglich Mehrwertsteuer (19%), so dass sich etwa 42 % Abzug von Ihrem Anspruch ergeben, die Sie nicht erhalten. Das lohnt sich, aber möglicherweise nicht für beide Vertragsparteien.
Möglichkeit 4:
Sie wenden sich an einen Rechtsanwalt. Kosten für außergerichtliche Tätigkeiten übernimmt in der Regel Ihre Rechtschutzversicherung und auch die für ein gerichtliches Verfahren. Eine mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung müssen Sie tragen. Wenn der Rechtsanwalt Ihre Ansprüche tatsächlich für Sie einklagen muß und Sie gewinnen, zahlt die Gegenseite alle Kosten. Es bleiben Ihnen dann 100% Ihres Entschädigungsanspruches. Gleiches gilt , wenn der Anspruch ohne Gerichtsverfahren, also außergerichtlich, durchgesetzt wird und sich die Fluggesellschaft in Verzug befindet, nachdem Sie sie bereits erfolglos angeschrieben haben. Ist die Fluggesellschaft nicht zur Übernahme Ihrer Rechtsanwaltskosten verpflichtet und zahlt aber die geltend gemachte Entschädigung, sind Ihre Kosten für den Rechtsanwalt deutlich geringer als bei den o.g. anderen 3 Möglichkeiten. Berechnungsbeispiel hierzu s.u.
Für weitere Informationen zum Thema Flugverspätung, insbesondere zu Höhe der Entschädigung bei Flugverspätune und möglichen Kosten, gehen Sie bitte auf Rechtsgebiete und klicken Sie unter Schlagworten den Begriff Flugverspätung an.