Familienrecht
Um Probleme in einer Ehe oder Partnerschaft zu vermeiden oder diesen vorzubeugen, empfiehlt sich oftmals anwaltlicher Rat und sind ebenso häufig anwaltliche Tätigkeiten erforderlich.
Vor Eingehung einer Ehe kann es, auch wenn Problemstellungen weit entfernt oder ausgeschlossen erscheinen, sinnvoll sein über Folgen einer späteren Trennung nachzudenken und zukunftssichere Vereinbarungen zu treffen um eine Benachteiligung eines Ehegatten im Falle einer späteren Trennung auszuschließen. Gerade bei erheblich unterschiedlichen Vermögensverhältnissen bei Eingehung der Ehe kann man so friedenserhaltende Regelungen zu Beginn der Ehe treffen.
Dabei kann es sich anbieten, einen Ehevertrag, Partnervertrag oder eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen. Diese entwerfe ich nach Ihren Wünschen und kläre darüber auf, worauf Sie achten müssen.
Auch kann es sinnvoll sein, sich frühzeitig Gedanken über den Güterstand, der für eine Ehe gewählt werden kann (gesetzlich: Zugewinngemeinschaft; wählbar: z.B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft), zu machen.
Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann aber auch geschlossen werden, wenn eine Trennung der Eheleute unmittelbar bevorsteht oder bereits erfolgt ist. Hierdurch kann man möglichen Streitigkeiten im Falle einer Scheidung -die ja nicht zwingend ist- ebenso vorbeugen wie beiderseits nicht gewünschten Problemstellungen.

Eine Beurkundung o.g. Verträge/Vereinbarungen muß durch einen Notar erfolgen.
Bei Trennung oder späterer Scheidung kommt es oftmals zu Streitigkeiten über Umgangskontakte oder das Aufenthaltsbestimmungs- oder auch Sorgerecht für gemeinsame Kinder. Hier steht grundsätzlich das Kindeswohl an erster Stelle, aber die Eltern haben natürlich auch das Recht und sogar die Pflicht, sich um gemeinsame Kinder zu kümmern. In Ausnahmefällen entspricht es aber nicht dem Kindeswohl, wenn ein Ellternteil Umgang mit einem Kind hat. Dies kann aufgrund in der Person des Elternteils liegender Umstände dazu führen, daß ein Umgang nur in Begleitung (z.B. des Jugendamtes) gewährt werden kann oder ganz ausgeschlossen werden muß.
Streitigkeiten sind -manchmal nicht zuletzt aufgrund des Verhältnisses der Eltern- dabei oftmals sehr intensiv und für die Beteiligten sehr belastend.

Hier kann ich als Rechtsanwalt zur Erarbeitung guter einvernehmlicher Lösungen beitragen, aber auch erforderliche Anträge bei dem zuständigen Familiengericht stellen und Sie außergerichtich ebenso vertreten wie in einem Rechtsstreit vor dem Familiengericht.
Unnötige -für die Partei kräftezehrende und möglicherweise kostenträchtigte- Streitigkeiten sollten dabei im Interesse der Parteien und natürlich der gemeinsamen Kinder nach Möglichkeit vermieden werden. Eine erforderliche streitige Auseinandersetzung nehme ich unter Berücksichtigung der rechtlichen Möglichkeiten und der vorhandenen Durchsetzungsfähigkeit für Sie auf.

Bei Trennung oder Scheidung sind oftmals auch Fragen/Ansprüche zum Unterhalt für Kinder oder Ehegatten zu klären und sind Ansprüche zur Vermeidung finanzieller Nachteile rechtzeitig geltend zu machen und durchzusetzen oder -aus Sicht des Unterhaltsschuldners- abzuwehren oder nach Möglichkeit zu reduzieren.
Auch diese Tätigkeiten leiste ich selbstverständlich.

Zugewinnausgleichsansprüche sind ein weiterer Punkt, der bei Beendigung einer Ehe von erheblicher Bedeutung sein kann. Grundsätzlich muß keiner der Ehegatten einen entsprechenden Anspruch geltend machen, er kann es aber.
Zu klären gilt dabei, was z.B. mit einer gemeinsam erworbenen Immobilie geschehen soll, ob also ein Partner den Anteil des anderen Partners übernehmen darf und kann, und welche finanziellen Ansprüche einem Rechtsstreit vor dem Familiengericht.

Zu klären gilt dabei, was z.B. mit einer gemeinsam erworbenen Immobilie geschehen soll, ob also ein Partner den Anteil des anderen Partners übernehmen darf und kann, und welche finanziellen Ansprüche einem Partner zustehen.
Dabei ist bei einer durchzuführenden Berechnung der Stand des Vermögens jedes Ehegatten zu Beginn der Ehe mit dem Stand des Vermögens bei Beendigung zu vergleichen. Die Differenz der Vermögenszuwächse ist auszugleichen.
Wichtig ist dabei, daß ein Ehegatte (da sich dies zu seinen Gunsten auswirkt) sein vorhandenes Anfangsvermögen (also das, was am Tag der Eheschließung bereits vorhanden war) „beweisen“ kann. Es ist also von erheblicher Bedeutung, wenn man über Kontoauszüge, Nachweise für Bausparguthaben und Sparvermögen oder auch Zuwendungen der Eltern oder erhaltene Erbschaften u.ä. verfügt. Auch wertvolle Gegenstände (Pkw, Münzsammlung) und vorhandene Immobilien werden dabei wertmäßig berücksichtigt.

Die Ehescheidung selbst kann in der Regel nach Ablauf eines Trennungsjahres, bei gravierenden Gründen auch ohne Einhaltung desselben, durch Stellung eines Scheidungsantrages bei dem zuständigen Gericht eingeleitet werden.
Wenn keine Ansprüche bzgl. Zugewinn oder Unterhalt oder Sorgerecht im Scheidungsverfahren geklärt werden müssen, beschränkt sich der Inhalt des Scheidungsverfahrens auf die Klärung, ob die Ehescheidungsvoraussetzungen vorliegen und welche Rentenansprüche (sog. Versorgungsausgleich) auszugleichen sind.
Der Versorgungsausgleich kann auch -unter gewissen Voraussetzungen- ausgeschlossen werden, dies bildet aber eher eine Ausnahme.

Wenn Sie mich mit der Durchführung eines Scheidungsverfahrens beauftragen möchten, benötige ich eine Original-Heiratsurkunde oder eine beglaubigte Kopie derselben und natürlich weitere Informationen zum Sachverhalt, die Sie mir in einem ersten Beratungsgespräch, in welchem ich auch über die Kosten eines Scheidungsverfahrens aufkläre, erteilen können.
Je nach Einkommensverhältnissen können dargestellte Tätigkeiten -bis hin zur Ehescheidung- über Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe abgerechnet werden, d.h. der Staat übernimmt die für die anwaltlichen Tätigkeiten entstehenden Kosten. Hierzu ist unter Nachweis der Einkünfte und der Vermögensverhältnisse ein Antrag bei dem zuständigen Gericht zu stellen.
Die konkreten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe stelle ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch dar.