Bundesarbeitsgericht entscheidet:
Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer Vereinbarung zum Wettbewerbsverbot bedeutet Unwirksamkeit für beide Parteien, d.h. weder kann die eine Partei am Wettbewerbsverbot festhalten noch kann die andere Partei eine Karenzentschädigung verlangen.
Hierzu die Pressemitteilung Nr. 16/17 des BAG vom 22.03.2017:
„Wettbewerbsverbot – fehlende Karenzentschädigung – salvatorische Klausel
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung entgegen § 110 GewO iVm. § 74 Abs. 2 HGB* keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch ...
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