Das Bundesarbeitsgericht hat über die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs um 1/12 pro Monat der Elternzeit entschieden. Arbeitnehmer in Elternzeit müssen nicht den tatsächlich arbeitenden Arbeitnehmern gleichgestellt werden. Empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers für Kürzung der Elternzeit erforderlich.
Hierzu die Mitteilung der Pressestelle Nr. 16/19 zum Aktenzeichen BAG 9 AZR 362/18 – Urteil des Bundesarbeitsbgerichts vom 19. März 2019:
„Elternzeit – Kürzung von Urlaubsansprüchen
Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG ...
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